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Das internationale Flüchtlingsrecht legt fest, welche Fluchtgründe
vorliegen müssen, damit ein Flüchtling internationalen Schutz erwarten
kann.
Diese sind zum Beispiel die Furcht vor Verfolgung, aber auch eine
ernsthaft gestörte öffentliche Ordnung im Heimatland. Außerdem muss ein Grenzübertritt
in ein anderes Land stattgefunden haben. Wer Flüchtling ist, wird im
internationalen Flüchtlingsrecht hauptsächlich durch die Genfer
Flüchtlingskonvention definiert, aber auch durch kleinere
Abkommen, wie das von Addis Abeba.
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird als Konventionsflüchtling anerkannt, wer aus der begründeten Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner
politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann
oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder der
sich als staatenlos
infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem er
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren
kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren
will.